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Wenn ein Gerät teuer ist, aber nicht die ganze Zeit gebraucht wird, kann es sich lohnen, das Gerät gemeinsam mit anderen Unternehmen anzuschaffen. Auch wenn das Finanzamt es vielleicht gerne anders hätte, führt eine solche Bruchteilsgemeinschaft weder zu einer eigenen umsatzsteuerlich relevanten Rechtspersönlichkeit noch zu einer wirtschaftlichen Tätigkeit der Gemeinschaft. Stattdessen sind die einzelnen Gemeinschafter direkt als Leistungsempfänger anzusehen und können die anteilige Vorsteuer geltend machen oder ihren Anteil am Gerät mit Umsatzsteuerausweis weiterverkaufen, ohne dass die Gemeinschaft als Ganzes zwischengeschaltet wäre. Das gilt nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs jedenfalls solange, wie die Nutzung durch die Gemeinschafter ohne separate Abrechnung erfolgt, sondern durch den Anteil am Kaufpreis abgegolten ist, und die Gemeinschaft auch sonst keine anderen wirtschaftlichen Aktivitäten entfaltet, beispielsweise durch Vermietung an Dritte.