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Umfasst ein Insolvenzverfahren sowohl Verbindlichkeiten des vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmens als auch privater Verbindlichkeiten des Unternehmers, ist der Unternehmer aus der Leistung des Insolvenzverwalters im Verhältnis der unternehmerischen zu den privaten Verbindlichkeiten, die als Insolvenzforderungen geltend gemacht werden, zum anteiligen Vorsteuerabzug berechtigt. Damit hat der Bundesfinanzhof dem Finanzamt Recht gegeben, das den vom Insolvenzverwalter für den Unternehmer geltend gemachten Vorsteuerabzug anteilig gekürzt hatte.