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Der Bundesfinanzhof hatte letztes Jahr entschieden, dass eine Rechnung nur dann zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn der leistende Unternehmer unter der in der Rechnung angegebenen Anschrift seine wirtschaftlichen Aktivitäten entfaltet. Eine reine Briefkastenadresse genügt nicht. In der Praxis führt das zu großer Unsicherheit, weil beispielsweise nicht mehr sicher ist, ob die gesetzlichen Anforderungen auch erfüllt sind, wenn die Rechnung die Postfachanschrift des Absenders oder Empfängers enthält. Die Bundessteuerberaterkammer hat sich daher mit einer Eingabe an das Bundesfinanzministerium gewandt und setzt sich dafür ein, bei einer Änderung des Umsatzsteueranwendungserlass eine großzügige Nichtbeanstandungsregelung zu schaffen.