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Vor einigen Jahren entschied der Bundesfinanzhof, dass ein Bauträger in der Regel nicht Steuerschuldner für bezogene Bauleistungen ist. Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs kommt es für die Umkehr der Steuerschuldnerschaft im Gegensatz zur damaligen Auffassung der Finanzverwaltung nicht auf den Anteil der Bauleistungen an den Gesamtumsätzen des Kunden an, sondern darauf, ob der Kunde die Bauleistung seinerseits zur Erbringung von Bauleistungen verwendet.
Das Bundesfinanzministerium hatte das Urteil des Bundesfinanzhofs damals prompt akzeptiert und die Anwendung für alle Umsätze nach dem 14. Februar 2014 angeordnet. Leistungen vor diesem Datum konnten weiter nach der bis dahin geltenden Verwaltungsauffassung behandelt oder die Umkehr der Steuerschuldnerschaft nach den Grundsätzen des Urteils rückgängig gemacht werden.
Um sich vor massiven Steuerausfällen durch eine einseitige Rückforderung der entrichteten Umsatzsteuer durch die Bauträger zu schützen, hatte das Ministerium außerdem eine Gesetzesänderung in die Wege geleitet. Diese sieht vor, dass die Steuer vom Bauunternehmer eingefordert wird, wenn der Bauträger eine Erstattung vom Finanzamt fordert. Der Bauunternehmer müsste dann die Umsatzsteuer nachträglich vom Bauträger einfordern, was aber mit erheblichen Problemen und Risiken in der Praxis verbunden ist. Alternativ kann der Bauunternehmer seine Zahlungsverpflichtung ans Finanzamt erfüllen, indem er seinen Nachzahlungsanspruch gegen den Bauträger ans Finanzamt abtritt.
Auf den ersten Blick schließt sich damit der Kreis. Doch in der Praxis bleiben trotz dieser Regelung für die Bauunternehmer in solchen Fällen erhebliche Risiken. Das beginnt bei Verjährungsfragen, geht über Stolperfallen des Steuerrechts und endet bei einer möglichen Insolvenz des Bauträgers, die eine nachträgliche Einforderung der Umsatzsteuer unmöglich macht. Weil die Gesetzesänderung somit einen rückwirkenden Eingriff in den Vertrauensschutz der Bauunternehmer darstellt, gab es erhebliche Bedenken, ob die Regelung überhaupt verfassungsgemäß ist.
Entsprechend zahlreich waren die Auseinandersetzungen vor den Finanzgerichten, die vor allem in Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung zu teils sehr unterschiedlichen Ergebnissen gelangt sind. Die Unsicherheit hat nun mit einem Urteil des Bundesfinanzhofs ihr Ende gefunden. Dieser hat entschieden, dass die gesetzliche Regelung zwar prinzipiell verfassungsrechtlich zulässig ist, aber nur, wenn zwei wichtige Voraussetzungen erfüllt sind:
Die Aufhebung des steuerrechtlichen Vertrauensschutzes durch die Gesetzesänderung ist nur zu rechtfertigen, wenn das Bestehen und die Abtretbarkeit einer Forderung gegen den Bauträger nicht erst im Anschluss an die Änderung des Umsatzsteuerbescheids, sondern bereits im Festsetzungsverfahren geklärt werden. Wenn der Bauträger beispielsweise noch einen berechtigten Gewährleistungsanspruch hat, ist kein abtretbarer Anspruch vorhanden. Das Finanzamt darf die Umsatzsteuerfestsetzung gegenüber dem Handwerker oder Bauunternehmer nach der Vorgabe des Bundesfinanzhofs nur dann ändern, wenn dieser tatsächlich einen abtretbaren Anspruch auf Zahlung der nachträglich entstandenen Umsatzsteuer gegen den Bauträger hat.
Die Grundsätze der Rechtssicherheit, des Vertrauensschutzes sowie von Treu und Glauben erfordern außerdem, dass der Handwerker oder Bauunternehmer einen Rechtsanspruch auf die Annahme seines Abtretungsangebots hat, wenn er bei der Durchsetzung des abgetretenen Anspruchs mitwirkt.
Auch diese Entscheidung des Bundesfinanzhofs hat das Bundesfinanzministerium akzeptiert und seine Verwaltungsanweisung zur Handhabung solcher Fälle nun entsprechend überarbeitet. Wenn der Bauträger die Erstattung der abgeführten Umsatzsteuer verlangt, ändert das Finanzamt die Umsatzsteuerfestsetzung beim leistenden Unternehmer dann, wenn diesem ein abtretbarer Anspruch auf Zahlung der Umsatzsteuer gegen den Bauträger zusteht oder zugestanden hat. Eine Änderung erfolgt also auch dann, wenn dieser Anspruch bereits erloschen ist, weil der Kunde die nachgeforderte Umsatzsteuer schon an den Bauunternehmer gezahlt hat oder dieser darauf verzichtet hat.
Besteht der Anspruch dagegen weiter, kann der Bauunternehmer die entstandene und von ihm geschuldete Umsatzsteuer zivilrechtlich gegenüber seinem Kunden nachträglich zusätzlich zum Netto-Entgelt geltend machen. Als rechtliche Grundlage für diesen Anspruch sieht das Bundesfinanzministerium die gesetzlichen Regelungen zu Ansprüchen bei einer Störung der Geschäftsgrundlage, wenn beide Unternehmer bei der Leistungserbringung von einer Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers ausgegangen sind und die Leistung entsprechend abgerechnet haben. Falls vertraglich ein Abtretungsverbot vereinbart wurde, greift dieses hier nicht ein.
Ob der Bauunternehmer einen entsprechenden abtretbaren Anspruch hat, wird vom zuständigen Finanzamt im Rahmen des Festsetzungsverfahrens geklärt. Dazu muss der Bauunternehmer dem Finanzamt alle Informationen und Unterlagen zur Geltendmachung seiner Forderung auf Zahlung der gesetzlich entstandenen Umsatzsteuer zur Verfügung stellen. Darüber hinaus ist er verpflichtet, alle ihm bekannten Umstände, die zu Einreden, Einwendungen oder Aufrechnungen der Forderung führen können, offenzulegen.
Lässt sich im Festsetzungsverfahren mangels Mitwirkung des Bauunternehmers nicht klären, ob diesem ein zivilrechtlicher Anspruch gegen den Leistungsempfänger zusteht oder zugestanden hat, soll das Finanzamt davon ausgehen, dass dies der Fall ist. Die Steuerfestsetzung wird in diesem Fall also entsprechend geändert und die Steuer beim Bauunternehmer eingefordert, der dann von seiner Abtretungsmöglichkeit Gebrauch machen kann.
Nach Änderung der Steuerfestsetzung muss das Finanzamt dann die Abtretung des Anspruchs auf nachträgliche Zahlung der entstandenen Umsatzsteuer annehmen. Die Abtretung ersetzt die Zahlung der nachträglich fälligen Umsatzsteuer und führt damit zum Erlöschen des Umsatzsteueranspruchs des Finanzamts, wenn
der Bauunternehmer dem Kunden eine erstmalige oder geänderte Rechnung mit offen ausgewiesener Umsatzsteuer ausstellt,
die Abtretung an das Finanzamt wirksam bleibt,
dem Kunden die Abtretung unverzüglich mit dem Hinweis mitgeteilt wird, dass eine Zahlung an den Bauunternehmer keine schuldbefreiende Wirkung mehr hat, und
der Bauunternehmer seiner Mitwirkungspflicht nachkommt. Die Mitwirkungspflicht besteht insbesondere im Nachweis der Richtigkeit und des Bestehens der abgetretenen Forderung sowie der Wirksamkeit der Abtretung.
Die Rechnungserteilung mit Steuerausweis durch den leistenden Unternehmer ist keine Voraussetzung für die Abtretung, sondern nur Bedingung für die Erfüllungswirkung anstelle einer Zahlung. Außerdem muss das Finanzamt eine Abtretung auch dann noch annehmen, wenn der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer bereits verauslagt und ans Finanzamt abgeführt oder durch Verrechnung beglichen hat. Der Unternehmer bekommt die Zahlung dann erstattet, weil er sie durch die Abtretung ersetzt hat.
Nachdem die Finanzverwaltung jetzt die Vorgaben des Bundesfinanzhofs umgesetzt hat, ist für die betroffenen Handwerker und Bauunternehmer Rechtssicherheit geschaffen worden. Zumindest sind die finanziellen Risiken, die die gesetzliche Regelung bisher barg, weitgehend eliminiert worden. Unverändert bestehen bleibt der enorme Aufwand, den die Rückabwicklung der Bauträgerfälle für die Betroffenen mit sich bringt. Mit einer von Anfang an klaren gesetzlichen Regelung zur Umkehr der Steuerschuldnerschaft hätte die Finanzverwaltung viel Ärger für alle vermeiden können.