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Die Angabe des Leistungsempfängers in einer Rechnung soll sicherstellen, dass der Vorsteuerabzug nur vom Anspruchsinhaber geltend gemacht wird und dieser von der Finanzverwaltung ohne weiteres ermittelt werden kann. Fehlen Angaben zum Leistungsempfänger komplett, wird laut einem Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg dem Erfordernis des Besitzes einer Rechnung noch nicht einmal formal entsprochen. Solche Rechnungen sind daher nicht rückwirkend berichtigungsfähig. Ein Dokument gilt jedenfalls dann als Rechnung und ist damit berichtigungsfähig, wenn es Angaben zum Rechnungsaussteller, zum Leistungsempfänger, zur Leistungsbeschreibung, zum Entgelt und zur Umsatzsteuer enthält. Fehlen diese notwendigen Anhaben, ist die spätere Ergänzung dieser Angaben durch den Leistungserbringer allenfalls eine erstmalige Rechnungserteilung, die erst dann zum Vorsteuerabzug berechtigt.