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Ursprünglich sahen die Pläne für das Bürokratieentlastungsgesetz III vor, dass auch die jährliche Umsatzgrenze bei der Ist-Versteuerung um 100.000 Euro angehoben und damit wieder an die Buchführungsgrenze angeglichen wird. Doch diese Änderung wurde im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens wieder fallengelassen, nur um nun doch noch in einem anderen Steueränderungsgesetz wieder aufzutauchen. Der Bundestag hat die Änderung kurzfristig in das "Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen" eingeschoben, das inzwischen auch vom Bundesrat verabschiedet wurde. Damit gibt es nach der 2015 erfolgten Anhebung der Buchführungsgrenze ab 2020 wieder einen Gleichklang von Ist-Versteuerungs- und Buchführungsgrenze.