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Im letzten Jahr hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Garantiezusage eines Autoverkäufers, durch die der Käufer gegen Entgelt wahlweise einen Reparaturanspruch gegenüber dem Verkäufer oder einen Reparaturkostenersatzanspruch gegenüber einem Versicherer erhält, umsatzsteuerpflichtig ist. Anlass war ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs, das dem Bundesfinanzhof keine Wahl ließ. Das Bundesfinanzministerium hat sich nun mit diesem Urteil befasst und erklärt, wann eine Garantiezusage umsatzsteuerpflichtig ist. Nach dem Schreiben des Ministeriums ist die Garantiezusage nur dann steuerfrei, wenn sie ausschließlich einen Reparaturkostenersatzanspruch gegenüber einem Versicherer umfasst. In allen anderen Fällen liegt eine umsatzsteuerpflichtige sonstige Leistung vor.