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Leistungen eines Vereins, die dem konkreten Individualinteresse der Vereinsmitglieder dienen, unterliegen der Umsatzsteuer. Mit dieser Entscheidung hat der Bundesfinanzhof praktisch den Unternehmerbegriff erweitert: Auch Vereine können jetzt einfacher den Status als Unternehmer beanspruchen und den Vorsteuerabzug aus Eingangsrechnungen geltend machen. Im Gegenzug sind dann allerdings die Mitgliedsbeiträge umsatzsteuerpflichtig. Nützlich ist das vor allem dann, wenn die Mitglieder selbst zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Im Einzelfall kann der Unternehmerstatus auch für gemeinnützige Vereine interessant sein.
Geklagt hatte hier ein Verein, der Werbung für ein von seinen Mitgliedern verkauftes Produkt betreibt, und dafür den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen wollte. Das Steuerrecht sieht dies eigentlich nur dann vor, wenn eine Beitragsbemessung erfolgt, die sich auf die für das jeweilige Mitglied erbrachte Leistung bezieht. Doch das war bei dem klagenden Verein nicht der Fall, denn die Mitgliedsbeiträge richteten sich nach dem Jahresumsatz der Mitglieder, nicht nach dem Umfang der Leistung. Trotzdem liegt ein Leistungsaustausch vor, meint der Bundesfinanzhof, denn die Leistungen eines Vereins erfolgen auch dann gegen Entgelt, wenn nicht für alle Mitglieder ein einheitlicher Beitragsbemessungsmaßstab besteht.