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Ob Stornokosten für die Stornierung einer Zimmerreservierung nun der Umsatzsteuer unterliegen oder nicht, das ist immer wieder Gegenstand eines Streits zwischen Finanzverwaltung und Hoteliers. Die Finanzverwaltung hat dazu nun eindeutig Stellung genommen. Demnach hängt die Beurteilung der Stornokosten davon ab, ob dem Kunden aufgrund des Vertrags ein Rücktrittsrecht eingeräumt wird. Ist der Kunde wirksam vom Vertrag zurückgetreten, handelt es sich bei den Stornokosten um eine steuerfreie Schadensersatzleistung für eventuelle Vermögenseinbußen des Vertragspartners (Hoteliers). Hatte der Kunde dagegen kein Rücktrittsrecht und konnte sich nicht wirksam vom Vertrag lösen, sind die Stornokosten das steuerpflichtige Entgelt für das Bereithalten der Hotelzimmer und keine Schadensersatzleistung.