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Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ist immer die Summe der für Lieferungen oder sonstige Leistungen erhaltenen Entgelte. Es spielt keine Rolle, ob die Entgelte irrtumsbedingt höher als vereinbart ausgefallen sind. So zählen auch Über- und Doppelzahlungen von Kunden unverändert zur Bemessungsgrundlage. Zugleich führt dies dazu, dass die weitere Behandlung der überhöhten Zahlungen durch das Unternehmen umsatzsteuerrechtlich irrelevant ist. Werden diese zunächst mit Verbindlichkeiten gegengebucht und erst nach einigen Jahren erfolgswirksam behandelt, darf nicht nachträglich erneut die Umsatzbesteuerung einsetzen. Werden Über- oder Doppelzahlungen jedoch zurückgezahlt, so liegt eine Minderung der Bemessungsgrundlage vor.