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Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die behördliche Bescheinigung, die ein im Ausland ansässiger Unternehmer zur Vergütung von Vorsteuerbeträgen vorzulegen hat, zum einen den Vergütungszeitraum abdecken und zum anderen die Aussage enthalten muss, dass der Antragsteller Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts ist. Die Bescheinigung muss in der Amtssprache eines Mitgliedstaates der EU ausgestellt sein, und sie hat vom Tag der Ausstellung an ein Jahr Gültigkeit. Zudem müssen grundsätzlich bereits mit dem Vergütungsantrag die zugrunde liegenden Rechnungen im Original vorgelegt werden.