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Generell wird die Umsatzsteuer nach vereinbarten Entgelten berechnet. Das bedeutet, dass die Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen ist, sobald das Unternehmen eine Rechnung an einen Dritten ausgestellt hat. Liegt der Jahresumsatz jedoch nicht über 125.000 Euro, kann ein Unternehmen aber auch die Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten beantragen, also erst dann abgeführt wird, wenn der Rechnungsempfänger die Rechnung auch bezahlt hat.
Für die neuen Bundesländer gilt eine Sonderregelung, nach der die Grenze für den Jahresumsatz, bis zu dem die Ist-Versteuerung beantragt werden kann, das Vierfache, also 500.000 Euro beträgt. Diese Sonderregelung sollte ursprünglich zum 31. Dezember 2004 auslaufen, wurde nun aber um zwei Jahre bis zum 31. Dezember 2006 verlängert. Trotzdem ist das nicht mehr als der sprichwörtliche Tropfen auf dem heißen Stein. Es wäre zu begrüßen gewesen, wenn die Bundesregierung diese Regelung dauerhaft im Gesetz verankert hätte oder sogar, wie von der Opposition gefordert, auf die gesamte Bundesrepublik ausgeweitet und die Grenzbeträge weiter erhöht hätte.