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Seit dem 1. Mai 2004 gilt das Mehrwertsteuersystem der EU auch in den neuen Mitgliedsländern. Deutsche Unternehmer benötigen die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) ihres Vertragspartners, damit sie steuerfrei an ihn liefern können. Bei der Ausführung einer innergemeinschaftlichen Lieferung ist neben der eigenen Identifikationsnummer auch die USt-IdNr. des Leistungsempfängers in der Rechnung anzugeben.
Um Übergangsschwierigkeiten zu vermeiden, wird von der Finanzverwaltung die fehlende Aufzeichnung der USt-IdNr. eines Abnehmers in den Beitrittsstaaten unter den folgenden Voraussetzungen nicht beanstandet:
Die Lieferung wird nach dem 30. April 2004 und vor dem 1. August 2004 ausgeführt.
Die Lieferung erfolgt nicht im Einzelhandel oder in einer für den Einzelhandel gebräuchlichen Art und Weise.
Die außer der Aufzeichnung der USt-IdNr. erforderlichen Nachweise (§§ 17a bis 17c UStDV) liegen vor.
Der Abnehmer gibt gegenüber dem Unternehmer die schriftliche Erklärung ab, dass er die Erteilung einer USt-IdNr. beantragt hat und dass die Voraussetzungen für die Erteilung vorliegen.
Die zunächst fehlende Aufzeichnung der USt-IdNr. des Abnehmers wird nachgeholt.
Aus der Übergangsregelung in Verbindung mit der Vertrauensschutzregelung (§ 6a Abs. 4 UStG) ergibt sich, dass die Lieferung als steuerfrei anzusehen ist, auch wenn sich später herausstellen sollte, dass die Angaben des Abnehmers falsch waren. Außerdem gilt für vor dem 1. August 2004 ausgeführte Lieferungen, dass eine fehlende qualifizierte Bestätigung der Umsatzsteuer-IdNr. eines Abnehmers in den Beitrittstaaten nicht zulasten des Unternehmers berücksichtigt wird, wenn im Übrigen alle sonstigen Sorgfaltspflichten erfüllt wurden und der Unternehmer auch nachweist, dass er die Bestätigungsanfrage beim Bundesamt für Finanzen vor der Auftragsausführung gestellt hat.