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Wenn Sie zur Zeit Geschäftsfreunde zum Essen einladen, zahlen Sie 30 % der Kosten privat. Nur 70 % können Sie als Betriebsausgaben absetzen und ebenfalls nur 70 % der Vorsteuer abziehen. Diese deutsche Regelung verstößt jedoch gemäß einem Urteil des Finanzgerichts München gegen geltendes EU-Recht.
Das EU-Recht sieht nämlich vor, dass der Vorsteuerabzug nur dann eingeschränkt werden darf, wenn die 6. EU-Richtlinie dies ausnahmsweise erlaubt - was bei den Bewirtungskosten gerade nicht der Fall ist. Das heißt für Sie, dass Sie die Vorsteuer aus Bewirtungskosten zu 100 % abziehen können.
Wenn Sie den Aufwand nicht scheuen, können Sie sogar geänderte Umsatzsteuervoranmeldungen und -jahreserklärungen abgeben. Da das deutsche Umsatzsteuerrecht noch nicht geändert bzw. angepasst ist, müssen Sie das Finanzamt jedoch darauf hinweisen, dass Sie die volle Vorsteuer abziehen. Berufen Sie sich dabei auf das Urteil des Finanzgerichts München (Aktenzeichen 14 V 3486/02).