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Unternehmen steht nach dem deutschen Umsatzsteuerrecht kein Vorsteuerabzug zu, wenn die betriebliche Nutzung eines Wirtschaftsgutes weniger als 10 % beträgt. Diese Regelung entspricht nicht den EU-Richtlinien, weswegen der EU-Ministerrat Deutschland eine Ausnahmegenehmigung erteilt hatte. Diese Erlaubnis ist jetzt bis zum 1. Juli 2004 verlängert worden.
Trotzdem ist diese Entscheidung noch nicht endgültig, da der Bundesfinanzhof im November 2000 dem Europäischen Gerichtshof ein Vorabentscheidungsersuchen zugeleitet hat, ob diese Ermächtigung mit EU-Recht zu vereinbaren ist. Falls Ihnen das Finanzamt den Vorsteuerabzug auf Grund der Mindestnutzungsregelung streicht, sollten Sie dagegen Einspruch einlegen.