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Zuordnung von Gegenständen

Sie können einen Gegenstand, der zur gemischten Nutzung erworben wurde, dem unternehmerischen Bereich, dem nichtunternehmerischen Bereich oder aber auch anteilig beiden Bereichen zuordnen.

Als Unternehmer haben Sie die Möglichkeit, einen Gegenstand, den Sie zur gemischten Nutzung, teils unternehmerisch, teils nichtunternehmerisch, erworben haben, insgesamt dem Unternehmen zuzuordnen. Ebenso können Sie den Gegenstand insgesamt dem nichtunternehmerischen Bereich zuordnen. Als dritte Alternative verbleibt Ihnen schließlich die Möglichkeit, den Gegenstand entsprechend dem unternehmerischen Nutzungsanteil dem Unternehmen und im Übrigen dem nichtunternehmerischen Bereich zuzuordnen.

Als Indiz für die Zuordnung zum Unternehmen wird es angesehen, wenn Sie den Vorsteuerabzug geltend machen. Umgekehrt wird es als Indiz für die Zuordnung zum Nichtunternehmerischen Bereich gewertet, wenn Sie es unterlassen, den Vorsteuerabzug geltend zu machen. Scheidet ein Vorsteuerabzug aus, muss nach anderen Indizien gesucht werden.

Die Entnahme eines Gegenstands, der zunächst dem Unternehmen zugeordnet war und dann entnommen wird, darf nicht besteuert werden. Veräußern Sie den entnommenen Gegenstand anschließend, wird diese Leistung Ihrem privaten Bereich zugerechnet, so dass sie nicht der Umsatzsteuer unterliegt.

 
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