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Der Bund der Steuerzahler weist auf ein neues Musterverfahren zur Abgeltungsteuer hin, in dem es um die Abziehbarkeit von Kosten für die Kapitalanlage geht. Seit Einführung der Abgeltungsteuer kann nur noch der Sparer-Pauschbetrag abgezogen werden. Ob doch auch höhere Werbungskosten geltend gemacht werden können, muss nun der Bundesfinanzhof entscheiden. In jedem Fall kann es nicht Schaden, Steuerbescheide durch einen Einspruch offen zu halten. Das Einspruchsverfahren ruht dann automatisch.