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Seit der Einführung der Abgeltungsteuer im Jahr 2009 dürfen im Zusammenhang mit Kapitalerträgen keine Werbungskosten mehr geltend gemacht werden. Das gilt aber nach Meinung des Finanzgerichts Köln nicht für Aufwendungen, die zwar erst nach der Umstellung entstanden sind, sich aber auf Kapitalerträge aus der Zeit vor Einführung der Abgeltungsteuer beziehen. Im Streitfall ging es um Steuerberatungskosten für vor dem 1. Januar 2009 erzielte Kapitalerträge, die laut dem Gericht auch nicht um den anteilig in Anspruch genommenen Sparer-Pauschbetrag zu kürzen, sondern voll als Werbungskosten abziehbar sind. Beim Bundesfinanzhof ist jetzt die Revision anhängig.