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Die ersatzlose Ausbuchung endgültig wertlos gewordener Aktien durch die depotführende Bank führt zu einem steuerlich berücksichtigungsfähigen Verlust aus Kapitalvermögen. Zwar stellt der Untergang einer Kapitalanlage keine verlustrealisierende Veräußerung dar. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz sieht aber keine Gründe, die es rechtfertigen könnten, den Untergang einer Aktie anders zu behandeln als den einer sonstigen Kapitalforderung, z.B. den Ausfall einer Darlehensforderung.