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Für außerordentliche Einkünfte wie beispielsweise Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten sieht das Gesetz eine Steuerermäßigung vor, um die Progressionswirkung abzumildern. Diese Regelung kommt aber für die Auszahlung des Rückkaufwertes aus einer Rentenversicherung aufgrund der Kündigung des Arbeitsverhältnisses und des Versicherungsvertrags nach Überzeugung des Finanzgerichts Köln nicht in Frage. Der Bundesfinanzhof hatte nämlich schon vor Jahren entschieden, dass Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten nur dann als außerordentliche Einkünfte gelten, wenn die Zusammenballung der Einkünfte nicht dem vertragsgemäßen oder typischen Ablauf der jeweiligen Einkunftsart entspricht. Die Kapitalauszahlung nach der Kündigung sei aber weder vertragswidrig noch atypisch, sondern von Anfang an für den Fall der Kündigung im Vertrag vorgesehen.