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Währungskursschwankungen im Privatvermögen gehören jedenfalls bis zur Einführung der Abgeltungsteuer zum nichtsteuerbaren Bereich. Das gilt auch dann, wenn ein Kapitalanleger im Rahmen eines Anlagekonzepts durch häufigen Wechsel zwischen verschiedenen Fremdwährungsdarlehen einen Vorteil in Form von Zinsdifferenzen zu erwirtschaften versucht. Mit dieser Entscheidung hat der Bundesfinanzhof die Klage eines Ehepaars abgewiesen, das Kursverluste aus Fremdwährungsdarlehen steuerlich geltend machen wollte. Anders sähe es allenfalls dann aus, wenn ein privates Veräußerungsgeschäft vorliegt. Doch die Aufnahme eines Fremdwährungsdarlehens allein stellt keine Anschaffung und die Tilgung eines solchen Darlehens stellt keine Veräußerung eines Wirtschaftsguts dar, meint der Bundesfinanzhof.