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Im letzten Sommer hat der Bundesfinanzhof unerwartet die Steuerpflicht von Erstattungszinsen in den meisten Fällen verneint, worauf das Finanzministerium prompt eine Gesetzesänderung initiierte, die das Urteil rückwirkend wieder aushebelte. Mittlerweile liegt die erste Entscheidung des Finanzgerichts Münster dazu vor, das keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die rückwirkende Änderung hat. Die Revision zu einem weiteren Verfahren ist beim Bundesfinanzhof anhängig, allerdings kann sich auf dieses Verfahren bei einem Aussetzungsantrag vorerst nur berufen, wer bereits vor dem 14. Dezember einen Steuerbescheid für die Erstattungszinsen erhalten hat.