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Seit der Einführung der Abgeltungsteuer können keine Werbungskosten mehr im Zusammenhang mit Kapitalerträgen abgezogen werden. Sie gelten unabhängig von ihrer Höhe als durch den Sparer-Pauschbetrag von 801 Euro (1.602 bei zusammenveranlagten Ehegatten) abgegolten. Ob diese Ungleichbehandlung gegen den Gleichheitssatz und das Gebot der Folgerichtigkeit verstößt, soll nun in einem Musterverfahren überprüft werden, das der Bund der Steuerzahler unterstützt.