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Nachdem der Bundesfinanzhof (BFH) in der letzten Zeit mehrere Urteile zur Besteuerung von Finanzinnovationen gefällt hat, hat das Bundesfinanzministerium nun zur allgemeinen Anwendung dieser Rechtsprechung Stellung genommen:
Die BFH-Rechtsprechung findet bei der Erhebung der Kapitalertragsteuer grundsätzlich keine Anwendung. Etwas anderes gilt nur für Reverse Floater und Down-Rating-Anleihen, wenn die Emissionsbedingungen der jeweiligen Anleihe den Emissionsbedingungen entsprechen, die den BFH-Urteilen zugrunde liegen.
Im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer kann aus verwaltungsökonomischen Gründen den Angaben des Steuerpflichtigen zur Höhe der Erträge aus den Finanzinnovationen gefolgt werden - auch wenn kein Wahlrecht mehr zwischen Emissionsrendite und Marktrendite besteht. Bei erheblichen steuerlichen Auswirkungen oder bei der Erklärung eines Verlustes unter Anwendung der Marktrendite können Sie aufgefordert werden, die Emissionsrendite nachzuweisen. Denkbar ist es auch, dass die Berücksichtigung des Verlustes versagt wird.
Da es am Markt zahlreiche Floatervarianten gibt, bei denen - anders als im vom BFH entschiedenen Fall - eine Trennung zwischen Ertrags- und Vermögensebene nicht oder nur mit größerem Aufwand möglich ist, werden diese weiterhin als Finanzinnovationen eingestuft. Dasselbe gilt für Down-Rating-Anleihen. Damit nimmt die Finanzverwaltung eine erhebliche Einschränkung der für den Steuerzahler positiven BFH-Rechtsprechung vor.