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Sieht der Wortlaut einer Betriebsvereinbarung bei der Berechnung der Betriebsrente vor, dass auf den monatlichen Durchschnittsnettoverdienst abzustellen ist, ist die Frage, ob dabei auch Einmalzahlungen wie das tarifliche Urlaubsgeld oder eine jährliche Sonderzuwendung zu berücksichtigen sind, anhand der Auslegung des Sinn und Zwecks der Regelung zu ermitteln. Unabhängig davon, ob man zu einer Berücksichtigung der genannten Entgeltbestandteile kommt oder nicht, kann auch die bisherige betriebliche Handhabung herangezogen werden, meint das Landesarbeitsgericht Berlin.