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Keine begünstigte Entschädigung bei Pensionsreduzierung

Eine begünstigte Entschädigung liegt nur dann vor, wenn sie auf einer neuen Rechts- oder Billigkeitsgrundlage beruht.

Beispiel: Der Geschäftsführer einer GmbH verzichtet gegenüber der GmbH auf einen Teil der ihm zugesagten Altersversorgung und erhält im Gegenzug von der GmbH dafür eine einmalige Abfindung von 50.000,- EUR.

Hier ist die Summe von 50.000,- EUR als Pensionsreduzierung keine begünstigte Entschädigung im Sinne des Einkommensteuergesetzes. Eine Entschädigung liegt nur dann vor, wenn sie als Ersatzleistung an die Stelle der bisherigen Einnahmen tritt und auf einer neuen Rechts- oder Billigkeitsgrundlage beruht. An einer neuen Rechts- oder Billigkeitsgrundlage fehlt es, sofern das bisherige Arbeitsverhältnis fortbesteht und lediglich ein bestehender Anspruch abgegolten wird oder sich lediglich die Zahlungsmodalität ändert.

Im Beispielsfall bleibt das Arbeitsverhältnis bestehen. Der Geschäftsführer arbeitet weiter für die GmbH. Lediglich sein Pensionsanspruch hat sich verändert. Die Höhe seiner Pension hat sich verringert, im Gegenzug hat er eine einmalige Abfindung erhalten. Letztlich hat sich also nur die Zahlungsmodalität verändert, so dass kein neues Rechts- oder Billigkeitsverhältnis besteht. Die Pensionsreduzierung ist damit keine begünstigte Entschädigung.

 
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