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Bei Wertpapier-Sondervermögen sind die Kontrollaufgaben einer Depotbank gegenüber der Kapitalanlagegesellschaft nicht auf die nachträgliche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen beschränkt, sondern umfassen auch die Pflicht, vorbeugend einzugreifen. Das vorbeugende Eingreifen zielt nicht auf eine Zweckmäßigkeitskontrolle ab, sondern soll eine Rechtmäßigkeitskontrolle ermöglichen. Die Maßnahmen der Kapitalanlagegesellschaft sollen auf ihre Übereinstimmung mit dem Gesetz und den Vertragsbedingungen des Fonds geprüft werden.