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Mit der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Zinsen, Mieten und Pachten ist das Finanzgericht Hamburg in der geltenden Fassung nicht einverstanden und hat daher die Frage dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt. In einem zweiten Verfahren hat sich das Finanzgericht nun mit dem seit 2008 geltenden Abzugsverbot für die Gewerbesteuer befasst. Anders als die Hinzurechnungsregelung hält das Gericht das Abzugsverbot jedoch noch für vertretbar. Zwar verletzt das Abzugsverbot nach Meinung des Gerichts die folgerichtige Umsetzung des objektiven Nettoprinzips. Allerdings kann die Verletzung des objektiven Nettoprinzips durch einen besonderen sachlichen Grund gerechtfertigt sein. In der Folge hat das Gericht zwar Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Regelung, ist aber nicht von der Verfassungswidrigkeit überzeugt. Daher muss jetzt der Bundesfinanzhof entscheiden.