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Schulgeld, das an eine schweizerische Privatschule gezahlt wird, kann nicht als Sonderausgabe abgezogen werden. In diesem Verbot sieht der Bundesfinanzhof keine Verletzung der Kapitalverkehrsfreiheit, denn das Freizügigkeitsabkommen zwischen der EU und der Schweiz gewährt keinen Anspruch auf Gleichbehandlung mit Privatschulen in der EU oder im EWR. Nur wenn die Privatschule eine staatlich genehmigte Ersatzschule oder eine anerkannte Ergänzungsschule wäre, käme ein Abzug auch bei dem in der Schweiz gezahlten Schulgeld in Frage.