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Nach einem Urteil des Finanzgerichts Münster kommen auch die Kosten für einen Hundesitter prinzipiell als steuerbegünstigte haushaltsnahe Dienstleistung in Frage. Allerdings hatte der Hundebesitzer im Streitfall trotzdem Pech, weil bei ihm die Hunde vom Betreuungsservice abgeholt und nach der Rückkehr des Besitzers wieder zurückgebracht wurden. Eine Betreuung in der Wohnung oder im Garten des Besitzers fand nicht statt, und damit scheitert der Steuerabzug daran, dass die Dienstleistung nicht im Haushalt des steuerzahlenden Herrchens ausgeübt wurde.