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Das Finanzgericht Hamburg hatte dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Mieten, Pachten und Zinsen verfassungsgemäß ist. Dagegen hat der Bundesfinanzhof keine Zweifel daran, dass die Hinzurechnungsvorschriften verfassungsgemäß sind. Er hat deshalb einem Hotelbetrieb die Aussetzung der Vollziehung im Hinblick auf das Musterverfahren verweigert, obwohl der Betrieb trotz eines erheblichen Verlustes zur Gewerbesteuer herangezogen wurde. Es bleibt damit spannend, welche Auffassung das Bundesverfassungsgericht vertritt. Eine Aussetzung der Vollziehung gegen den Willen der Finanzverwaltung wird jedenfalls in vergleichbaren Fällen nicht möglich sein.