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Einlage als Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten

Dient eine kurzfristige Einlage nur dazu, die Überentnahmebesteuerung zu umgehen, dann gilt die Einlage als Gestaltungsmissbrauch.

Die Einzahlung von Geld auf ein betriebliches Konto ist eine Einlage. Wenn eine kurzfristige Einlage nur dem Zweck dient, die Hinzurechnung der wegen Überentnahmen nicht abziehbaren Schuldzinsen zu umgehen, ist sie aber ein Gestaltungsmissbrauch. Im Streitfall war der Gestaltungsmissbrauch für den Bundesfinanzhof offensichtlich, weil die Beträge jeweils vor dem Bilanzstichtag zum 30. Dezember auf das Konto eingezahlt und am 2. Januar wieder abgezogen wurden. Leider hat der Bundesfinanzhof sich in seinem Urteil nicht dazu geäußert, ab welcher Schamfrist Einlagen und Entnahmen nicht mehr als Gestaltungsmissbrauch anzusehen sind.

 
[mmk]
 
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