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Auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofs, dass die Kosten eines Zivilprozesses als außergewöhnliche Belastung abziehbar sein können, hatte die Finanzverwaltung mit einem Nichtanwendungserlass reagiert. Das Finanzgericht Düsseldorf hat jetzt in zwei Fällen zugunsten der Steuerzahler und gegen diesen Nichtanwendungserlass entschieden. In einem weiteren Fall hat das Gericht auch die Kosten eines verwaltungsgerichtlichen Prozesses grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung anerkannt.