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In mehreren Urteilen hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Nichtabziehbarkeit von Steuerberatungskosten als Sonderausgaben verfassungsgemäß ist. Nachdem gegen keines dieser Urteile Verfassungsbeschwerde eingelegt wurde, nimmt die Finanzverwaltung künftig keinen Vorläufigkeitsvermerk mehr zu dieser Frage in Steuerbescheide auf. Auch Einsprüche, die sich auf eine mögliche Verfassungswidrigkeit der Regelung stützen, ruhen nun nicht mehr.