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Mitarbeiterrabatte des Arbeitgebers sind üblich, aber auch Rabatte von Geschäftspartnern des Arbeitgebers sind nichts Ungewöhnliches. Die Kreativität des Finanzamts kennt manchmal keine Grenzen, und so kann es schon passieren, dass ein Mitarbeiter-Vorteilsprogramm des Lieferanten plötzlich als steuerpflichtiger Arbeitslohn von dritter Seite gilt. Doch der Bundesfinanzhof hat dem Einhalt geboten: Preisvorteile und Rabatte, die Arbeitnehmer von Dritten erhalten, sind nur dann Lohn, wenn sie sich für den Arbeitnehmer als Gegenleistung für seine Arbeit darstellen und im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis stehen.
Das wäre der Fall, wenn der Dritte anstelle des Arbeitgebers die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers vergütet, indem der Arbeitgeber etwa einen ihm zustehenden Vorteil im abgekürzten Weg an seine Mitarbeiter weitergibt. Wenn der Arbeitgeber an der Verschaffung der Rabatte aber lediglich mitgewirkt hat, liegt nicht schon allein deshalb Arbeitslohn vor. Das gilt erst recht, wenn der Arbeitgeber von der Rabattgewährung nur Kenntnis hatte und das Angebot duldet, aber sonst keinen Einfluss ausübt.