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Über die genaue Berechnung der Steuerermäßigung, mit der bei der Einkommensteuer die Gewerbesteuerbelastung weitgehend ausgeglichen werden soll, ist schon mehrfach gestritten worden. Nach wie vor unklar ist vor allem, ob in der Berechnungsformel bei mehreren Gewerbebetrieben ein horizontaler Verlustausgleich möglich ist, oder ob nur die Betriebe berücksichtigt werden, die positive Einkünfte aufweisen. Vergleichbares gilt für einen vertikalen Verlustausgleich zwischen verschiedenen Einkunftsarten.
Das Niedersächsische Finanzgericht kommt zu dem Ergebnis, dass der mutmaßliche Wille des Gesetzgebers zwar sowohl einen horizontalen als auch einen vertikalen Verlustausgleich vorsah. Mit dem Wortlaut des Gesetzes ist dieser mutmaßliche Wille allerdings nicht in vollem Umfang vereinbar. Es stellt sich trotzdem gegen die Auffassung der Finanzverwaltung, die gar keinen Verlustausgleich zulassen will, und hält zumindest einen horizontalen Verlustausgleich für geboten. Letztlich muss nun der Bundesfinanzhof entscheiden, bei dem die Revision zum Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts anhängig ist.