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Wenn sowohl der Erbe als auch der Erblasser ihren Wohnsitz nicht in Deutschland haben, beträgt der Freibetrag bei der Erbschaftsteuer für das in Deutschland vererbte Vermögen nur 2.000 Euro. Diesen Freibetrag hält der Europäische Gerichtshof für europarechtswidrig. Konkret kritisiert das Gericht hier einen Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit, wenn der Freibetrag in einem solchen Fall niedriger ist als der Freibetrag, der zur Anwendung gekommen wäre, wenn zumindest eine der beiden Personen zum Zeitpunkt des Erbfalls ihren Wohnsitz in Deutschland gehabt hätte.