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Bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung sind Umsatzsteuerzahlungen als Betriebsausgaben abziehbar. Wenn das aber in der Gewinnermittlung übersehen wird, kann der Steuerbescheid auch nachträglich noch geändert werden, sofern es sich um eine offensichtliche Unrichtigkeit handelt. Das hält der Bundesfinanzhof zumindest dann für gegeben, wenn die Umsatzsteuerzahlungen in den zeitgleich eingereichten Umsatzsteuererklärungen ausgewiesen sind und vom Finanzamt auch erklärungsgemäß festgesetzt werden.