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Auch wenn eine Leistung bereits der Umsatzsteuer unterliegt, dürfen die Kommunen darauf zusätzlich eine Vergnügungssteuer erheben. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerde eines Glücksspielanbieters zurückgewiesen, der wissen wollte, ob die Erhebung einer Vergnügungssteuer mit der Mehrwertsteuersystemrichtlinie der EU vereinbar ist. Die Vergnügungssteuer habe nicht den Charakter einer Umsatzsteuer und verstoße damit auch nicht gegen ein in der Richtlinie verankertes Kumulierungsverbot, meint das Gericht.