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Zwar ist auch eine Aufteilung von Aufwendungen für bürgerliche Kleidung bei feststehender Arbeitszeit möglich. Der Bundesfinanzhof lässt die anteiligen beruflichen Kosten für Kleidung aber trotzdem nicht zum Werbungskostenabzug zu, weil die Kleidung insgesamt schon durch das steuerfreie Existenzminimum steuerlich berücksichtigt wurde. Wenn im Einzelfall trotzdem ein beruflicher Aufwand abziehbar sein soll, muss der Gesetzgeber eine entsprechende Regelung treffen. Das ist aber derzeit nur für typische Berufskleidung der Fall.