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Zwar sind Prozesskosten nach einer entsprechenden Gesetzesänderung im letzten Jahr inzwischen grundsätzlich nicht mehr als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. Vor dieser Gesetzesänderung war ein Abzug aber durchaus denkbar, seit der Bundesfinanzhof seine Rechtsprechung vor einigen Jahren geändert hatte. Entgegen der Mehrheit der Finanzgerichte hat sich das Finanzgericht Düsseldorf jetzt aber gegen den Bundesfinanzhof gestellt, den Nichtanwendungserlass der Finanzverwaltung bestätigt und die Rechtsauffassung des Bundesfinanzhofs kritisiert. Wie der sich zu der Kritik stellt, muss sich nun zeigen.