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Löst ein Vermieter sein Darlehen vorzeitig ab, um die bisher vermietete Immobilie lastenfrei verkaufen zu können, kann er die dafür fällige Vorfälligkeitsentschädigung nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen. Für den Bundesfinanzhof liegt in diesem Fall klar auf der Hand, dass die Entschädigung nicht durch die Vermietungstätigkeit, sondern durch den Verkauf veranlasst ist. Daran ändert sich auch nichts durch die aktuelle Rechtsprechung zum Abzug nachträglicher Schuldzinsen, denn dieser Abzug ist nur möglich, wenn der Verkaufserlös nicht zur Tilgung des Darlehens ausreicht.