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Wieder mal hat ein Finanzgericht über die mittlerweile gesetzlich ausgeschlossene Abziehbarkeit von Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung entschieden. Das Niedersächsische Finanzgericht hält in einem Fall, der vor der Gesetzesänderung liegt, die im Ausland angefallenen Prozesskosten für abziehbar. Anders als das Finanzgericht Düsseldorf hält es die Ansicht des Bundesfinanzhofs für gerechtfertigt, und dass die Prozesskosten im Ausland (im Streitfall in Rumänien) angefallen sind, ändert daran ebenfalls nichts.