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Am 29. Juli ist das "Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr und zur Änderung des EEG" in Kraft getreten. Mit dem Gesetz wurde der Verzugszins für Handelsgeschäfte um 1 % auf 9 Prozentpunkte über dem Basiszins angehoben. Außerdem hat ein Lieferant nun gegenüber säumigen Unternehmen oder öffentlichen Auftraggebern Anspruch auf eine Verzugspauschale von 40 Euro.
Darüber hinaus schränkt das Gesetz die Möglichkeit ein, durch eine Vereinbarung von Zahlungs-, Abnahme- oder Überprüfungsfristen die Pflicht zur sofortigen Begleichung einer Forderung beliebig hinauszuschieben. So ist eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zweifel unangemessen und daher unwirksam, wenn sie eine Zahlungsfrist von mehr als 30 Tagen oder eine Überprüfungs- oder Abnahmefrist von mehr als 15 Tagen vorsieht. Anderes gilt nur dann, wenn der Schuldner besondere Gründe darlegt, aus denen sich ergibt, dass die Frist angemessen ist.