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Hessen hat eine Bundesratsinitiative für ein neues Steueränderungsgesetz gestartet. Das Gesetz soll nach Aussage des Finanzministers "Steuerschlupflöcher schließen, Steuervergünstigungen abbauen und Investitionen ankurbeln". Während sich eine der vier geplanten Änderungen in erster Linie gegen Steuergestaltungsmodelle von internationalen Konzernen richtet, betreffen die anderen Änderungen auch mittelständische Unternehmen.
Interessant ist vor allem der Vorschlag, die degressive AfA für Anschaffungen in den Jahren 2015 und 2016 wieder einzuführen. Es kann daher eine Überlegung wert sein, eine demnächst geplante Anschaffung ins nächste Jahr zu verschieben, um dafür möglicherweise die degressive AfA in Anspruch zu nehmen. Eine Garantie dafür, dass diese Regelung tatsächlich kommt, gibt es allerdings nicht, da bis jetzt weder ein Zeitplan für das Gesetzgebungsverfahren noch eine Stellungnahme der Gesetzgebungsorgane vorliegt. Im Einzelnen sieht die Gesetzesinitiative folgende Änderungen vor:
Degressive AfA: Als Konjunkturspritze und "Bonbon" zum Ausgleich der unerfreulichen Änderungen soll für Anschaffungen in den Jahren 2015 und 2016 erneut eine degressive AfA möglich sein um Investitionsanreize zu schaffen.
Vorratsbewertung: Bei der Vorratsbewertung des Umlaufvermögens wird normalerweise unterstellt, dass die zuerst eingekauften oder hergestellten Waren auch zuerst veräußert werden (Fifo-Methode: first in, first out). Ein Betrieb kann jedoch für gleichartige Wirtschaftsgüter bisher auch die Lifo-Methode (last in, first out) wählen, bei der die zuletzt eingekauften oder hergestellten Waren als zuerst veräußert gelten. Weil die Lifo-Methode aber zu unversteuerten stillen Reserven führt, international nicht üblich ist und Betriebe je nach Branche sehr unterschiedlich begünstigt, soll sie nun abgeschafft werden.
Streubesitzanteile: Dividenden aus Streubesitzanteilen sind seit 2013 steuerpflichtig, Veräußerungsgewinne hingegen nach wie vor steuerfrei. Werden Gewinne nicht als Dividenden ausgeschüttet, sondern thesauriert und per Anteilsverkauf realisiert, bleiben sie also nach wie vor steuerfrei. Daher sollen künftig auch Veräußerungsgewinne aus Streubesitzanteilen steuerpflichtig sein.
Regelung gegen Lizenzboxen: Mittlerweile bieten viele Staaten internationalen Großkonzernen eine Plattform für aggressive Steuergestaltungen durch steuergünstige "Lizenzboxen". Weil ein multinationales Bestreben zur Eindämmung dieses Modells wenig Aussicht auf Erfolg hat, sollen konzerninterne Lizenzzahlungen nur noch dann ganz oder teilweise abzugsfähig sein, wenn sie im Empfängerstaat mit einem Steuersatz von 25 % besteuert werden.