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Die Abgabe einer Steuererklärung ist auch dann kein Antrag mit ablaufhemmender Wirkung in Bezug auf die Verjährung, wenn sie zu einer Steuererstattung führen soll. Als ablaufhemmenden Antrag sieht der Bundesfinanzhof nur solche Willensbekundungen, die über die gesetzlichen Vorgaben hinaus gehen. Mit einer Steuererklärung wird aber nur die Mitwirkungspflicht des Steuerzahlers erfüllt.