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Änderung bei der strafbefreienden Selbstanzeige

Zum 1. Januar 2015 werden die Voraussetzungen für eine strafbefreiende Selbstanzeige erneut verschärft.

Im März 2014 hatten sich die Finanzminister der Länder auf einen Kompromiss geeinigt: Die strafbefreiende Selbstanzeige bei Steuerhinterziehungen sollte zwar grundsätzlich beibehalten werden, aber die Voraussetzungen, um die Straffreiheit zu erlangen, sollten weiter verschärft werden. Das entsprechende Änderungsgesetz haben Bundestag und Bundesrat im Dezember beschlossen, sodass es zum 1. Januar 2015 in Kraft getreten ist.

Obwohl während des Gesetzgebungsverfahrens am Regierungsentwurf mehrere Punkte durchaus berechtigt kritisiert worden sind, hat der Bundestag letztlich diesen Entwurf unverändert beschlossen. Unter anderem verdoppelt sich nun der Berichtigungszeitraum bei einfacher Steuerhinterziehung von bisher fünf auf zehn Jahre. Außerdem wurde der Strafzuschlag bei schwerer Steuerhinterziehung erhöht. Daneben ist in dem Gesetz aber auch eine wichtige Änderung für alle Unternehmer enthalten, für die nun wieder mehr Rechtssicherheit geschaffen wird, indem eine praktikablere Handhabung von Korrekturen der Umsatzsteuervoranmeldung oder Lohnsteueranmeldung festgeschrieben wurde.

Verjährung: Vom ursprünglichen Plan, die strafrechtliche Verjährung für Steuerhinterziehung auf zehn Jahre zu verdoppeln, war die Bundesregierung schon früh wieder abgerückt. Damit bleibt es dabei, dass strafrechtlich nur für eine besonders schwere Steuerhinterziehung eine zehnjährige Verjährungsfrist gilt. In der Praxis müssen aber künftig auch bei einer einfachen Steuerhinterziehung die hinterzogenen Steuern für zehn Jahre rückwirkend nacherklärt werden, um Straffreiheit zu erreichen. Statt einer Verdopplung der Verjährungsfrist wurde nämlich einfach ein Berichtigungszeitraum von zehn Jahren als Voraussetzung für die Straffreiheit festgeschrieben. Steuerlich galt zwar schon immer eine zehnjährige Verjährungsfrist, allerdings musste der Steuerzahler zu den strafrechtlich bereits verjährten Jahren bisher keine Angaben machen. Das Finanzamt musste die Angaben daher schätzen, sofern es Anhaltspunkte für eine Steuerhinterziehung auch vor dem angezeigten Zeitraum von fünf Jahren gab.

Strafzuschlag: Die Grenze, bis zu der eine Steuerhinterziehung durch eine Selbstanzeige straffrei bleibt, wurde von 50.000 Euro auf 25.000 Euro halbiert. Oberhalb dieser Grenze führt die Selbstanzeige nur dann zu einer Straffreiheit, wenn neben den hinterzogenen Steuern gleichzeitig auch ein Strafzuschlag gezahlt wird. Dieser Strafzuschlag ist gestaffelt: Statt bisher 5 % des Hinterziehungsbetrags sind künftig mindestens 10 % fällig. Ab einem Betrag von 100.000 Euro erhöht sich der Strafzuschlag auf 15 %, ab einer Million Euro auf 20 %. Dabei ist immer der höchste in Frage kommende Zuschlag auf den gesamten Hinterziehungsbetrag anzuwenden.

Hinterziehungszinsen: Jetzt müssen neben den hinterzogenen Steuern auch die darauf entfallenden Hinterziehungs- und Nachzahlungszinsen rechtzeitig gezahlt werden, um im Rahmen einer Selbstanzeige Straffreiheit zu erlangen. Bei der Berichtigung oder verspäteten Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen bleibt es aber bei der bisherigen Rechtslage. Die Straffreiheit hängt hier also nicht von der gleichzeitigen Zahlung der Zinsen ab.

Ausländische Kapitalerträge: Über manche ausländische Kapitalerträge erlangen die Finanzämter bisher nur zufällig Kenntnis, beispielsweise über die berühmten Steuerdaten-CDs, sofern sie vom Steuerzahler nicht erklärt werden. Wenn die Festsetzungsfrist für diese Kapitalerträge bereits abgelaufen ist, war bisher keine Steuerfestsetzung oder strafrechtliche Verfolgung mehr möglich. Für ausländische Kapitalerträge in Staaten, die nicht am automatischen Datenaustausch teilnehmen, ist daher die steuerliche Anlaufhemmung neu geregelt worden, womit die Festsetzungsverjährung bis zu zehn Jahre später beginnt.

Sperrgründe: Die Liste der Gründe, aus denen keine strafbefreiende Selbstanzeige mehr möglich ist, wurde erweitert. Eine Selbstanzeige ist nun nicht mehr möglich, wenn eine Umsatzsteuer-Nachschau, Lohnsteuer-Nachschau oder eine andere steuerliche Nachschau begonnen hat. Neben diesem neuen Sperrgrund sind bei anderen Sperrgründen die Formulierungen geändert worden, sodass mehr Personen von der Sperrwirkung erfasst sind. Das betrifft Anstifter und Gehilfen der Steuerhinterziehung als auch ehemalige Mitarbeiter eines Unternehmens, die vor ihrem Ausscheiden an einer Steuerhinterziehung durch das Unternehmen beteiligt waren.

Lohn- und Umsatzsteuer: Die Korrektur einer Lohnsteueranmeldung oder einer Umsatzsteuervoranmeldung gilt gleichzeitig als strafbefreiende Selbstanzeige. Bisher gab es dabei aber eine wesentliche Einschränkung. Damit die Selbstanzeige in Form der Korrektur strafbefreiend wirkt, muss sie nämlich vollständig sein. Werden Korrekturen für andere Zeiträume erst später eingereicht oder derselbe Zeitraum mehrfach korrigiert, hebt das die Straffreiheit wieder auf. Auch wenn die Finanzämter solche Fälle bisher nur im Ausnahmefall aufgegriffen haben, ist die Regelung nun steuerzahlerfreundlicher und rechtssicherer ausgestaltet. Für die (Vor-)Anmeldungen ist nämlich eine Ausnahme vom Vollständigkeitsgebot und der Tatentdeckung vorgesehen. Eine korrigierte oder verspätete Umsatzsteuervoranmeldung oder Lohnsteueranmeldung gilt damit künftig wieder als wirksame Teilselbstanzeige. Als weitere Ausnahme ist vorgesehen, dass die Berichtigung einer Umsatzsteuererklärung für das Vorjahr nicht auch Berichtigungen für die Voranmeldungen des laufenden Jahres umfassen muss.

Welche Folgen die Änderungen bei der Selbstanzeige haben werden, und wie verschiedene Aspekte letztlich von der Finanzverwaltung gehandhabt werden, muss sich erst noch zeigen. Experten gehen jedenfalls davon aus, dass die Selbstanzeige für die Zukunft keine große Rolle mehr spielt. Nachdem nämlich klar war, dass diese Änderungen kommen werden, haben die Finanzämter noch kurz vor Jahresschluss eine wahre Flut von Selbstanzeigen erhalten: Die Zahl der Selbstanzeigen in 2014 übertraf das bisherige Rekordjahr 2013 um mindestens 50 %.

 
[mmk]
 
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