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Im Streit zwischen einem Fahrlehrer und dem Finanzamt hat das Finanzgericht München entschieden, dass auch für Fahrschulfahrzeuge die 1 %-Regelung gilt. Das Argument des Fahrlehrers, er nutze für private Fahrten ein anderes Auto und unternehme keine direkten Fahrten zwischen Wohnung und Fahrschule ließ das Gericht nicht gelten. Nur bei Fahrzeugen, deren private Nutzung nach der allgemeinen Lebensanschauung völlig unüblich ist, scheide eine Anwendung der 1 %-Regelung aus. Zu dieser Kategorie zählten Fahrschulfahrzeuge aber nicht.