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Brennt ein vermietetes Gebäude ab und nimmt der Vermieter deshalb eine außergewöhnliche AfA in Anspruch, dann führt die Entschädigungszahlung der Feuerversicherung bis zur Höhe dieser AfA zu einer Einnahme aus Vermietung und Verpachtung. Das gilt nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs unabhängig davon, ob die Versicherung zum Zeitwert oder zum gleitenden Neuwert entschädigt.