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Voraussetzung für den Abzug von Kinderbetreuungskosten ist, dass die Eltern die Ausgaben durch eine Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers nachweisen. Während die Rechnung in bestimmten Fällen auch durch andere Dokumente ersetzt werden kann (Gebührenbescheid des Kindergartens, Arbeits- oder Au-Pair-Vertrag etc.), ist die Zahlung per Überweisung alternativlos. Die Vorschrift soll primär Schwarzarbeit verhindern, weshalb das Finanzgericht Niedersachsen noch die Barzahlung des Lohns im Rahmen eines angemeldeten Minijobs akzeptiert hatte. Für den Bundesfinanzhof ist der Gesetzeswortlaut aber eindeutig, und daher ist auch bei einer angestellten Betreuungsperson ein Steuerabzug nur möglich, wenn der Lohn auf deren Konto überwiesen wird.